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   BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91   

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BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91 (https://dejure.org/1991,5833)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1991 - 8 B 130.91 (https://dejure.org/1991,5833)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1991 - 8 B 130.91 (https://dejure.org/1991,5833)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuer für eine lediglich als Kapitalanlage dienende Zweitwohnung - Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (Urteile vom 26. Juli 1979 a.a.O. S. 235 f. und S. 16).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90

    Steuerrechtliche Voraussetzungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 und 123.91 -, n.v.).
  • BVerwG, 05.05.1995 - 8 B 14.93

    Nutzung von Kapital durch Erwerb und Vermietung einer nicht selbst genutzten

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 -, vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 und 123.91 - und vom 17. September 1992 - BVerwG 8 B 94.92 -, vom 22. September 1992 - BVerwG 8 B 100.92 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 8 B 28.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 122.91

    Zweitwohnung als reine Kapitalanlage bei nicht unerheblichen Zeiträumen der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder die Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschluß vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 -).
  • BVerwG, 20.03.1992 - 8 B 132.91

    Steuerbegünstigung bei Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der eigenen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O. S. 235 f. und Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6), vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - liegt eine reine Kapitalanlage dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke benutzt sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für seine eigene Erholung oder die seiner Angehörigen vorhält.
  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 123.91

    Rein theoretische Verfügbarkeit über die Wohnung zu Eigennutzzwecken als

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder die Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschluß vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 -).
  • BVerwG, 12.02.1992 - 8 B 125.91

    Begriff der reinen Kapitalanlage - Kriterium der rein theoretischen Verfügbarkeit

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O. S. 235 f. und Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - vgl. dazu auch neuerdings Benne in Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF 1992 S. 6 ff.).
  • BVerwG, 22.09.1992 - 8 B 100.92

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde mangels genügender Darlegung der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 u. 123.91 -).
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